Neue Allgemeinverfügungen des Landkreises Mittelsachsen
Der Landkreis Mittelsachsen hat zwei Allgemeinverfügungen erlassen, die am 01.12.2020 in Kraft treten. Dabei geht es um weitere Kontaktbeschränkungen sowie um Quarantäneregeln.
Weitere Kontaktbeschränkungen
Der Landkreis liegt seit mehreren Tagen beim sogenannten Inzidenzwert über 200. Dieser Wert gibt an, wie viele Personen sich innerhalb von sieben Tagen pro 100.000 Einwohner infiziert haben. Damit muss der Landkreis gemäß der Sächsischen Corona-Schutzverordnung eine Allgemeinverfügung erlassen. Sie tritt ab 01.12.2020 in Kraft und gilt bis 28. Dezember. Geregelt ist darin der Alkoholkonsum und die Abgabe von Alkohol auf öffentlichen Plätzen.
Des Weiteren gibt es Ausgangsbeschränkungen. Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Zu den triftigen Gründen gehören beispielsweise:
• Weg zur Schule, Arbeit, Kita, Arzt
• Einkaufen (innerhalb des eigenen Landkreises bzw. Kreisfreien Stadt sowie des Nachbarlandkreises bzw. benachbarten Kreisfreien Stadt), Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen
• Besuche, soweit durch Kontaktbeschränkungen erlaubt
• Unterstützung Hilfsbedürftiger
• Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis
• Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücken unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen
Entsprechend der Corona-Verordnung des Freistaates gelten über die Weihnachtstage Ausnahmen. Ab 23. Dezember sind Treffen mit insgesamt zehn Personen aus dem Familien- und Freundeskreis zulässig. Versammlungen sind auf maximal 200 Teilnehmer beschränkt. Die neue Allgemeinverfügung ist im elektronischen Amtsblatt des Landkreises veröffentlicht: Allgemeinverfügung Mittelsachsen - Kontaktbeschränkungen ab 01.12.2020
Die neue Corona-Schutzverordnung des Freistaates tritt ebenfalls zum 01.12.2020 in Kraft. Die Corona-Schutz-Verordnung beinhaltet schärfere Kontaktbeschränkungen: Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum sind auf höchstens zwei Hausstände bis maximal fünf Personen zu begrenzen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgezählt. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgeweitet. Sie gilt nun auch in Arbeits- und Betriebsstätten außer am unmittelbaren Arbeitsplatz, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern dort eingehalten werden kann. Außerdem gibt es Beschränkungen bei der Anzahl der Kunden in Geschäften, dies richtet sich nach der Größe des Ladens. Die Corona-Schutzverordnung des Freistaates ist unter www.coronavirus.sachsen.de nachzulesen.
Neue Allgemeinverfügung regelt weitergehend Absonderung (Quarantäne) und Hygieneregeln
Eine weitere Allgemeinverfügung des Landkreises regelt nun den Umgang mit der Quarantäne. Sie ersetzt den schriftlichen Bescheid des Gesundheitsamtes bis dieser bei der positiv getesteten Person eingeht. Damit soll verhindert werden, dass in der Zeitspanne vom Bekanntwerden der Positiv -Testung bis zum Eintreffen des Bescheides die Infektionen weitergetragen werden. Wenn eine Person weiß, dass sie positiv getestet wurde - egal ob diese Information vom Arzt, Gesundheitsamt oder Labor mündlich übermittelt wurde - ist diese verpflichtet, sich sofort abzusondern (in Quarantäne zu begeben). Personen, die vom Gesundheitsamt als Kontaktpersonen ersten Grades eingestuft wurden, haben nach der Allgemeinverfügung auch in Quarantäne zu gehen, unabhängig davon, ob der schriftliche Bescheid des Gesundheitsamtes schon vorliegt. Die Allgemeinverfügung ist im elektronischen Amtsblatt des Landkreises veröffentlicht und gilt ab 01.12.2020: Allgemeinverfügung Mittelsachsen - Quarantäne ab 01.12.2020
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