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Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung

Der Gemeinderat Bobritzsch-Hilbersdorf hat in seiner öffentlichen Sitzung am 27.06.2024 mit Beschluss-Nummer GR 47/06/2024 den Bebauungsplan "Photovoltaik am Steinbruch Schmohlhöhe" als Satzung beschlossen. Die Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Bobritzsch-Hilbersdorf, 15.04.2025

René Straßberger                                   

Bürgermeister

Satzungsbeschluss und Inkrafttreten des Bebauungsplans "Photovoltaik am Steinbruch Schmohlhöhe"

Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Nr. 188, 441/2, 483, 539 sowie Teilflächen von 441/1, 442/3 der Gemarkung Hillbersdorf und Flurstücke Nr. 803, 804, 805, 806 sowie Teilflächen von 247/6, 269/5, 802/1, 802/2 der Gemarkung Naundorf.

Maßgebend ist die Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen, die Begründung und der Umweltbericht vom April 2024 einschließlich der redaktionellen Korrekturen gemäß Abwägung vom 27.06.2024.

Diese Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan, die Begründung und den Umweltbericht in der Bauverwaltung der Gemeindeverwaltung Bobritzsch-Hilbersdorf, Hauptstraße 80 in 09627 Bobritzsch-Hilbersdorf während der folgenden Zeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

montags                            07:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr

dienstags                           09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

donnerstags                      09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

freitags                              07:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Der Bebauungsplan mit der Begründung und Umweltbericht einschließlich deren Anlagen und zusammenfassender Erklärung kann auf dem Zentralen Landesportal Sachsen unter https://www.buergerbeteiligung.sachsen.de/ und unter der Rubrik Bekanntmachungen auf unserer Homepage www.bobritzsch-hilbersdorf.de eingesehen werden.

Der Umgriff des Bebauungsplangebietes wird aus dem nachfolgend abgebildeten Planauszug (verkleinert, ohne Maßstab) erkenntlich.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.           eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten

Verfahrens- und Formvorschriften,

2.           eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften

über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.           nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Weiterhin wird auf § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Bobritzsch-Hilbersdorf, den 28.06.2024

René Straßberger                          

Bürgermeister


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