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Entwurf des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Bobritzsch-Hilbersdorf

Entwurf FNP

Öffentliche Bekanntmachung

Entwurf Flächennutzungsplan

 

Der Gemeinderat Bobritzsch-Hilbersdorf hat am 27. Juni 2019 in öffentlicher Sitzung mit Beschluss Nr. GR 48/06/2019 den Entwurf des Flächennutzungsplanes mit seinen Anlagen gebilligt und die Auslegung sowie die Beteiligung der Nachbargemeinden, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschlossen.


Dieser Entwurf mit seinen Anlagen liegt in der Zeit vom

 

22. August  bis zum 27. September 2019

 

in der Bauverwaltung der Gemeindeverwaltung Bobritzsch-Hilbersdorf, Hauptstraße 80 in 09627 Bobritzsch-Hilbersdorf, während der folgenden Dienststunden

 

 

montags                             9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr

dienstags                            9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr

mittwochs                          9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr

donnerstags                      9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr

freitags                               9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

 

zur Einsicht öffentlich aus.

 

Außerdem ist der Entwurf des Flächennutzungsplanes mit allen relevanten Anlagen auf der Webseite www.bauleitplanung.sachsen.de abrufbar.

 

Es können Bedenken und Anregungen zur Planung vorgebracht werden. Erhalten wir innerhalb der genannten Frist keine Äußerung, gehen wir davon aus, dass Ihre Interessen durch die Planung nicht berührt werden.

 

Bei nicht fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen bzw. Einwendungen ist ein Antrag gemäß § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2  des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend gemacht werden können.

 

Bobritzsch-Hilbersdorf, den  12.08.2019

 

 

Straßberger

Bürgermeister

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