Silbernes Erzgebirgelogo-geoparkErzgebirge2

 
Freilichtbühne Niederbobritzsch | zur StartseiteWiese Oberbobritzsch | zur StartseiteBlick auf Naundorf | zur StartseiteBlick vom Lattenbusch | zur StartseiteWinter D. Friedrich | zur StartseiteTurnhalle Hilbersdorf | zur StartseiteGrundschule und Kita Naundorf | zur StartseiteBürgerhaus Sohra | zur StartseiteSohra Feld | zur StartseiteNiederbobritzsch Feld | zur StartseiteGrundschule Hilbersdorf | zur StartseiteBahnhofsplatz Naundorf | zur StartseiteKita Niederbobritzsch | zur StartseiteCarolahof Hilbersdorf | zur StartseiteGarage Sohra | zur StartseiteSporthalle Niederbobritzsch | zur StartseiteGemeindeamt in Niederbobritzsch | zur StartseiteSchmiedegasse | zur Startseitemuehlenweg | zur StartseiteMittelpunkt von Sachsen | zur Startseite"bei Zwillings" Hilbersdorf | zur StartseiteTafel Naundorf | zur StartseiteWehr | zur Startseite"Goldener Löwe" Niederbobritzsch | zur StartseiteWinterlandschaft D. Friedrich2 | zur StartseiteBrücke Bergstraße | zur StartseiteFreibad Naundorf | zur StartseiteWegweiser | zur StartseiteSohra | zur StartseiteGrundschule Oberbobritzsch | zur StartseiteKirche Oberbobritzsch | zur StartseiteWinterwald D. Friedrich | zur Startseitealte-foersterei | zur StartseiteKita Niederbobritzsch | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Neue Quarantäne-Regeln ab 24.01.2022

Ab 22.01.2022 gelten neue Quarantäneregeln in Mittelsachsen. Dazu hat der Landkreis heute eine neue Allgemeinverfügung erlassen. Die Quarantäne für Infizierte wird von 14 auf zehn Tage verkürzt. Diese Zeit kann verringert werden, wenn ein frühestens am 7. Tag vorgenommener Antigenschnell- oder PCR-Test negativ ausfällt und 48 Stunden Symptomfreiheit bestanden hat. Ein Selbsttest reicht hierfür nicht aus. Dem Negativtest ist ein positives PCR-Testergebnis mit CT-Wert über 30 gleichgestellt. Die Absonderung endet mit dem Vorliegen des negativen Testergebnisses.

 

Ebenfalls auf zehn Tage wird die Quarantänezeit für Hausstandsangehörige verkürzt, auch diese können sich frühestens nach sieben Tagen freitesten. Für Kinder gelten besondere Regeln. Schon nach fünf Tagen können sich Schüler und Kindergartenkinder freitesten, in deren Einrichtung regelmäßig getestet wird. Kinder, in deren Einrichtung nicht regelmäßig getestet wird, können sich nach fünf Tagen mit einem negativen PCR-Test oder nach sieben Tagen mit einem negativen Antigenschnelltest, freitesten und damit die Quarantäne früher verlassen. Bei Hausstandsangehörigen verlängert sich ihre Absonderungszeit als enge Kontaktperson nicht, wenn während der Absonderungszeit innerhalb eines Hausstands eine weitere Person positiv getestet wird. Die Voraussetzung ist, dass die Kontaktperson keine Symptome entwickelt hat und nicht positiv getestet wurde.

 

Nicht in die Quarantäne müssen Kontaktpersonen und Hausstandsangehörige, die als vollständig immunisierte Personen gelten. Dies sind:

• geboosterte Personen (3 Impfungen)

• einfach oder zweifach geimpfte + genesene (Nachweis: PCR-Test) Personen

• genesene (Nachweis: Antikörpernachweis/PCR-Test) + danach einfach o. zweifach geimpfte Personen

Folgende Dokumente sind 90 Tage gültig und befreien so eine Kontaktperson von der Quarantäne:

• zweifach geimpfte Personen (Johnson & Johnson gilt als nur eine Impfung!)

• genesene Personen

 

Genereller Hinweis zur Freitestung: Testungen zur Verkürzung der Quarantäne müssen als Fremdtestung durch einen Leistungserbringer wie zum Beispiel Arztpraxen, Apotheken und beauftragte Teststellen erfolgen.

Darüber hinaus sollte bei Vorliegen eines positiven Selbsttests schnellstens ein professioneller Antigenschnelltest oder PCR-Test durchgeführt werden. Dies ist wichtig für die Berechnung der Quarantäne.

 

Die Informationen zur Absonderung werden vom Gesundheitsamt grundsätzlich nur an den Quellfall (also positiv Getesteten) verschickt. Die Information an die Hausstandsangehörigen erfolgt durch den Quellfall und nicht durch die Behörde. Das Schreiben an den Index dient jedem Hausstandsangehörigen zugleich als Nachweis, zum Beispiel gegenüber dem Arbeitgeber oder der Schule.

 

Das Fließschema zur Quarantäne wurde angepasst und auf der Internetseite des Landkreises www.landkreis-mittelsachsen.de eingestellt. Zudem wurde der Fragen-Antwort-Katalog aktualisiert.

Die Allgemeinverfügung tritt am Montag, 24. Januar 2022, in Kraft und gilt bis einschließlich 13. März 2022.

 

Hinweis zum Genesen-Status

Die Schutzmaßnahmenausnahmenverordnung des Bundes definiert, welche Dokumente in Deutschland als Genesenennachweis akzeptiert werden dürfen. Im Gesetzestext wird auf die, damit rechtsverbindlichen, Vorgaben des Robert-Koch-Instituts (RKI) verwiesen, die im Internet unter der Adresse www.rki.de/covid-19-genesenennachweis veröffentlicht wurden. Das RKI legt auf dieser Seite mit Wirkung vom 15. Januar fest: „das Datum der Abnahme des positiven Tests darf höchstens 90 Tage zurückliegen“. Demnach dürfte seit dem 15. Januar 2022 nur noch derjenige als genesen gelten, dessen positiver PCR-Test nicht älter als 90 Tage ist, unabhängig von zuvor ausgestellten Bescheinigungen.

In Sachsen gibt es eine Ausnahme. Personen, die zweifach geimpft und genesen sind, gelten als geboostert und sind dreifach geimpften Personen gleichgestellt.

 

Hinweis: Das Bürgertelefon des Landkreises zu Corona ist am Montag wieder zwischen 09:00 und 15:00 Uhr unter der Rufnummer 03731 799-6249 erreichbar.

 

Landratsamt Mittelsachsen

Pressestelle

Frauensteiner Straße 43

09599 Freiberg

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Bobritzsch-Hilbersdorf
Mo, 24. Januar 2022

Bild zur Meldung

Weitere Meldungen

Straßensperrung Am Goldenen Löwen HNr. 5, 14-15

Ab 12. April 2024 bis voraussichtlich 30. Oktober 2024 ist die Straße  Am Golden Löwen im ...

Information über Baumaßnahmen im Ortsteil Hilbersdorf