Radonmesspflicht an Arbeitsplätzen – Erinnerung zum Start der Messungen

Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) informiert:

 

Unsere Gemeinde wurde zum 31. Dezember 2020 per Allgemeinverfügung als sogenanntes Radonvorsorgegebiet festgelegt (SächsABl. S. 1362). Damit sind Pflichten mit verbindlichen Fristen verbunden. Diese richten sich insbesondere an alle Arbeitsplatzverantwortlichen, welche in unserer Gemeinde Arbeitsplätze in Kellern und Erdgeschossen haben. Gemäß § 127 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) ist an diesen Arbeitsplätzen die Radon-222-Aktivitätskonzentration zu messen.

 

Da die Messungen über ein Jahr zu erfolgen haben, endet am 30. Juni 2021 die vom Gesetzgeber festgelegte Frist, bis zu welcher die verpflichtenden Radonmessungen spätestens zu beginnen sind.  Diese Frist ist verbindlich und kann bei Nichteinhaltung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Daher sollten noch nicht veranlasste Messungen schnellstens starten.

 

Radonmessungen müssen nicht kompliziert und teuer sein. Die Messungen können ohne besondere Sach- oder Fachkunde selbstständig geplant und ausgeführt werden. Dabei ist ein wichtiger Punkt zu beachten. Zur Messung sind Messgeräte von einer vom Bundesamt für Strahlenschutz anerkannten Stelle nach § 155 StrlSchV einzusetzen. Eine Liste der bislang anerkannten Stellen ist einzusehen unter: https://www.bfs.de/DE/themen/ion/service/radon-messung/anerkennung/anerkennung.html#anbieter.

 

In der Regel erfolgt die Messung mit passiven Messgeräten. Die Kosten für eine Messung inklusive Auswertung belaufen sich auf einen niedrigen zweistelligen Betrag. Man bestellt die erforderliche Anzahl an Messgeräten bei einem in der o. g. Liste aufgeführten Anbieter. Die Versendung erfolgt über den Postweg. Mit der Entnahme der Messgeräte aus der radondichten Verpackung sind die Geräte sofort messbereit und müssen nur noch gemäß der betriebsinternen Planung ausgelegt werden. Die Messgeräte verbleiben für 12 Monate am Aufstellort. Nach Ablauf der Messzeit werden sie an die anerkannte Stelle zurückgesendet. Diese nimmt die Auswertung vor und versendet an den Auftraggeber ein entsprechendes Ergebnisprotokoll.

 

Bei Fragen zur Durchführung der Radonmessung und zu möglichen Schutzmaßnahmen kann Ihnen die sächsische Radonberatungsstelle weiterhelfen (https://www.bful.sachsen.de/radonberatungsstelle.html). Ansprechpartner bezüglich des Vorgehens zur Umsetzung der gesetzlichen Pflichten einschließlich der Fristen ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (https://www.strahlenschutz.sachsen.de/radon-an-arbeitsplaetzen-in-innenraeumen-30730.html).

 

Weitere Informationen zum Thema Radonschutz finden Sie unter www.radon.sachsen.de.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Bobritzsch-Hilbersdorf
Fr, 18. Juni 2021

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