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Sächsische Corona-Regelungen ab dem 27. Juni 2020

Im Freistaat Sachsen gelten die drei wesentlichen Grundlagen zur Verhinderung von Infektionen mit dem Corona-Virus auch künftig weiter: Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebot von 1,50 Meter zwischen Personen im öffentlichen Raum sowie die Pflicht zur Mund-Nase-Bedeckung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, von Reisebussen und regelmäßigen Fahrdiensten sowie im Einzelhandel. Darüber verständigte sich am 23. Juni 2020 das Kabinett. Die neue Corona-Schutz-Verordnung enthält weitere moderate Lockerungen. So sind ab dem 30. Juni Familienfeiern außerhalb des privaten Bereichs z.B. in Gaststätten mit bis zu 100 Personen zugelassen.

Alle anderen Vorschriften der aktuell bis 26. Juni 2020 geltenden Corona-Schutz-Verordnung bleiben gültig. Das betrifft auch die Kontaktbeschränkungen, wonach private Zusammenkünfte in der eigenen Häuslichkeit ohne Begrenzung der Personenzahl zulässig sind. Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum bleiben weiterhin nur allein und mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes, in Begleitung der Partnerin oder des Partners, mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes oder mit bis zu zehn weiteren Personen erlaubt.

Der Mindestabstand von 1,5 Metern gilt nicht in Kindertageseinrichtungen, in Schulen und bei schulischen Veranstaltungen. 

Die Rechtsverordnung gilt vom 27. Juni 2020 bis einschließlich 17. Juli 2020.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Bobritzsch-Hilbersdorf
Fr, 26. Juni 2020

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