Silbernes Erzgebirgelogo-geoparkErzgebirge2

 
Sohra Feld | zur StartseiteCarolahof Hilbersdorf | zur StartseiteBrücke Bergstraße | zur StartseiteGrundschule Oberbobritzsch | zur StartseiteGarage Sohra | zur Startseitemuehlenweg | zur StartseiteMittelpunkt von Sachsen | zur StartseiteBlick auf Naundorf | zur StartseiteGrundschule Hilbersdorf | zur StartseiteSohra | zur StartseiteWegweiser | zur StartseiteWehr | zur StartseiteKirche Oberbobritzsch | zur StartseiteTafel Naundorf | zur Startseitealte-foersterei | zur StartseiteBahnhofsplatz Naundorf | zur StartseiteBürgerhaus Sohra | zur StartseiteSporthalle Niederbobritzsch | zur StartseiteWinterlandschaft D. Friedrich2 | zur Startseite"bei Zwillings" Hilbersdorf | zur StartseiteWinter D. Friedrich | zur StartseiteKita Niederbobritzsch | zur StartseiteKita Niederbobritzsch | zur StartseiteGemeindeamt in Niederbobritzsch | zur StartseiteTurnhalle Hilbersdorf | zur StartseiteGrundschule und Kita Naundorf | zur StartseiteNiederbobritzsch Feld | zur StartseiteBlick vom Lattenbusch | zur StartseiteWiese Oberbobritzsch | zur Startseite"Goldener Löwe" Niederbobritzsch | zur StartseiteFreibad Naundorf | zur StartseiteSchmiedegasse | zur StartseiteFreilichtbühne Niederbobritzsch | zur StartseiteWinterwald D. Friedrich | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung beschlossen

Das Kabinett hat in der Sitzung am 29.03.2022 eine neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Sie gilt vom 3. April 2022 bis einschließlich 30. April 2022. Die Verordnung dient dem Schutz der Gesundheit der Menschen sowie der Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems. Grundlage für die Basisschutzmaßnahmen sind die Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes in der jüngsten beschlossenen Fassung.

 

Demnach gelten ab 3. April 2022 keine allgemeinen Maskenpflichten oder Zugangsbeschränkungen mehr. Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt einrichtungsbezogen. So ist diese u. a. weiterhin in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, wie z. B. Arztpraxen, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, der ambulanten Pflege zu tragen.

Die FFP-2-Maskenpflicht gilt außerdem im öffentlichen Personennahverkehr für Fahrgäste. Das Kontroll-, Service-, und Bedienpersonal von Verkehrsmitteln des ÖPNV muss einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen. Auch bei Schülerinnen und Schülern ist im ÖPNV eine medizinische Maske ausreichend.

Neben der Maskenpflicht sehen die Basisschutzmaßnahmen unverändert weiterhin eine einrichtungsbezogene Pflicht zur Testung der Beschäftigten und Besucher als Zugangsvoraussetzung vor. Von der Testpflicht, die für Personen ab Vollendung des 6. Lebensjahres gilt, betroffen sind unter anderem:

 

  • Pflegeeinrichtungen, Hospize, Werkstätten für behinderte Menschen, Krankenhäuser,
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Flüchtlingen etc. und
  • Justizvollzugsanstalten, Abschiebe-, Maßregelvollzugseinrichtungen o. ä.

 

Darüber hinaus empfiehlt die Staatsregierung dringend das Tragen von Masken in öffentlich zugänglichen Innenräumen und die Einhaltung des Mindestabstandes. Auch sollten die Kontakte nach wie vor auf ein notwendiges Maß beschränkt bleiben. Dringend empfohlen wird auch die Einhaltung der Hygieneregeln, die eine wirksame Schutzmaßnahme darstellen.

Der vollständige Text der Verordnung soll in Kürze auf dem Portal der Staatsregierung veröffentlicht werden.

 

https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html       

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Bobritzsch-Hilbersdorf
Mi, 30. März 2022

Bild zur Meldung

Weitere Meldungen