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Corona Information Landkreis & neue Sächsische Corona-Notfall-Verordnung ab 14.01.2022

Quarantäneregeln für Omikron-(Verdachts-)Fälle

Auch im Landkreis Mittelsachsen steigt der Anteil der Omikron-Nachweise. Bisher gab es sechs bestätigte Fälle. Für diese Personen gelten andere Quarantäne-Regeln.

Die positiv getestete Person, die nicht geimpft oder genesen ist, muss 14 Tage in Quarantäne. Eine Freitestung ist nicht möglich. Wer mindestens zweimal geimpft ist oder als genesen gilt, muss sich ebenfalls 14 Tage absondern, kann sich bei einem asymptomatischen Verlauf aber freitesten.

Für Kontaktpersonen gibt es weniger Ausnahmen von der Quarantäne.

Das Gesundheitsamt kontaktiert die Indexfälle mit Omikron-Befund telefonisch.

 

Die Wirtschaftsförderung informiert: Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 können beantragt werden

Unternehmen, die stark von den laufenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen sind, können über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de Anträge auf Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 stellen. Die Anträge sind über sogenannte prüfende Dritte, wie beispielsweise Steuerberater, einzureichen. Die maßgeblichen Förderbedingungen sind in Form von FAQ auf der Plattform veröffentlicht. Die bewährten Förderbedingungen werden in der Überbrückungshilfe IV weitgehend beibehalten. Entsprechend fördern das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesfinanzministerium in der Überbrückungshilfe IV nicht nur Sach- sondern auch Personalkosten zur Umsetzung dieser Zutrittsbeschränkungen.

Ergänzende Informationen zur Überbrückungshilfe IV für Unternehmen und zur Neustarthilfe 2022 für Soloselbständige: Die Überbrückungshilfe IV setzt auf dem bewährten Vorläuferprogramm der Überbrückungshilfe III Plus auf. Die Programmbedingungen sind weitgehend deckungsgleich mit denen der Überbrückungshilfe III Plus. Das Vorläuferprogramm galt bis zum 31.12.2021.

Auch in der Überbrückungshilfe IV sind damit alle Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Wie bisher, können die Unternehmen Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro pro Fördermonat erhalten.

Zusätzlich zur Überbrückungshilfe IV steht die Neustarthilfe 2022 zur Verfügung. Sie richtet sich weiterhin an Soloselbständige, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aufgrund geringer Fixkosten aber kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren. Auch die Neustarthilfe steht bis Ende März 2022 zur Verfügung. Soloselbständige können weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt also bis zu 4.500 Euro.

Neben Soloselbständigen können – wie auch schon in der Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus – auch kurz befristet Beschäftigte in den darstellenden Künsten, nicht ständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein.

Die wichtigsten Neuigkeiten bei der Überbrückungshilfe IV sowie weiterführende Informationen hat die Wirtschaftsförderung auf ihrer Internetseite aufgelistet.

 

Impfen ohne Termin im Kreiskrankenhaus Freiberg

Die freie Impfaktion des Kreiskrankenhauses Freiberg hat am vergangenen Samstag mehr als 70 Personen zum Impfen bewegt. Daher möchte die Einrichtung diese Aktion wiederholen und bietet erneut für Kurzentschlossene Impfen ohne Termin an:

Am Freitag, 14. Januar, im Zeitraum von 13.00 bis 19.00 Uhr und am Samstag, 15. Januar, im Zeitraum von 10.00 bis 17.00 Uhr kann das barrierefreie Impfzentrum am Donatsring 20 auch ohne Termin aufgesucht werden.

Verimpft wird ein begrenztes Kontingent von Comirnaty (BioNTech/Pfizer). Das Angebot gilt für Erwachsene und Jugendliche ab 12 Jahren, wobei bei Letzteren das schriftliche Einverständnis der Sorgeberechtigten vorliegen und bei unter 16-Jährigen mindestens ein Elternteil anwesend sein muss. Impflinge können eventuelle Wartezeiten verkürzen, indem sie neben der Versichertenkarte und dem Impfausweis bereits den vorausgefüllten Anamnese- und Einwilligungsbogen mitbringen.

 

Informationen des Freistaats

Öffnung für Kultur und Tourismus in Sachsen

Ab Freitag (14. Januar 2022) können in Sachsen Kultur- und Freizeiteinrichtungen unter 2G oder 2Gplus wieder öffnen. Auch touristische Beherbergung sowie touristische Bus- und Bahnfahrten sind unter 2Gplus wieder erlaubt. Das Sächsische Kabinett hat heute entsprechende Lockerungen in der Corona-Notverordnung beschlossen.

Ab dem 14. Januar 2022 dürfen Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Theater und Kinos unter 2Gplus öffnen. Bezüglich der maximalen Auslastung gibt es eine Wahlmöglichkeit für den Veranstalter: entweder 50 Prozent der Gesamtkapazität mit maximal 500 Besucherinnen und Besuchern oder 25 Prozent der Gesamtkapazität mit maximal 1.000 Besucherinnen und Besuchern. Museen, Gedenkstätten und Ausstellungen können unter 2G-Zugangsbedingungen öffnen. Diese Kultureinrichtungen werden auch bei steigendem Infektionsgeschehen nicht wieder geschlossen. Die Gastronomie kann ihre Öffnungszeiten bis 22 Uhr verlängern. Dabei gilt für die Gastronomie im Innenbereich 2Gplus und für die Außengastronomie 2G. Für Außensportanlagen wie Skilifte ist die Öffnung unter 2G erlaubt. Eine Kontakterfassung ist dort nicht erforderlich. Die touristische Beherbergung (alle Unterkunftsarten) sowie touristische Bus- und Bahnfahrten sind mit 2Gplus bei Anreise bzw. bei Fahrtantritt gestattet. Unter 2G können zudem Kunst-, Musik- und Tanzschulen öffnen. Proben von Laien und Amateuren im Kulturbereich (wie etwa von Chören und Orchestern) sind mit 2Gplus, Kontakterfassung und unter Hygieneauflagen ebenfalls wieder möglich.

 

Änderung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung beschlossen

Die Staatsregierung hat in der der heutigen Kabinettssitzung eine erneute Änderung der Corona-Notfall-Verordnung beschlossen. Neben einigen Anpassungen bekannter Regelungen sind Lockerungen bei einem zurückgehenden Infektionsgeschehen vorgesehen. Die Regelungen der geänderten Verordnung treten am 14. Januar 2022 in Kraft und sind bis zum 6. Februar 2022 gültig.

Die Zahl der Personen, die an einer Versammlung teilnehmen können, liegt fortan bei maximal 200 Personen. Körpernahe Dienstleistungen können unter Berücksichtigung der 2G-Regel in Anspruch genommen werden, für Friseure wird ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis benötigt. Der Zugang zur Innengastronomie ist allein unter Beachtung der 2Gplus-Regel möglich, für die Außengastronomie bleibt ein Impf- oder Genesenennachweis ausreichend. Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten können mit der 3G-Regel und strengen Hygienemaßnahmen unabhängig von Inzidenz und Bettenbelegung öffnen.

Die Altersbeschränkung für Angebote des Kinder- und Jugendsports wird mit der neuen Verordnung angehoben: Teilnehmen dürfen nun Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Kontaktbeschränkungen gelten hier zudem nicht.

Ergänzend zur 3G- und 2G-Regel wird die 2Gplus-Regel für eine Reihe von Einrichtungen und Angeboten verpflichtend eingeführt. Der Zugang zu bzw. die Inanspruchnahme der entsprechenden Angebote bleibt auf genesene und geimpfte Personen beschränkt, jedoch müssen diese zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Test nachweisen können.

Die ausführliche Medieninformation mit einem Überblick über alle Ausnahme- und Sonderregelungen ist auf der Internetseite des Freistaats abrufbar.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Bobritzsch-Hilbersdorf
Do, 13. Januar 2022

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