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Ausgangssperren und Quarantäneregeln

Presseinformation des Landratsamtes:

 

Ausgangssperren

Aufgrund der hohen Inzidenz greifen entsprechend der neuen Notfallverordnung des Freistaates weitere Maßnahmen für Personen, die nicht geimpft oder genesenen sind. Eine entsprechende Bekanntmachung wird derzeit vorbereitet. Zwischen 22:00 und 06:00 Uhr dürfen Ungeimpfte das Haus nur noch aus triftigen Gründen verlassen. Zu diesen gehören beispielsweise die Ausübung des Berufs. Wird der Inzidenz-Schwellenwert von 1000 im Landkreis Mittelsachsen an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, gilt die Ausgangsbeschränkung ab dem nächsten Tag nicht mehr.

Hier eine Übersicht zu den triftigen Gründen:

  • die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum,
  • die Jagd zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest,
  • die Ausübung beruflicher, hochschulischer oder schulischer Tätigkeiten und kommunalpolitischer Funktionen,
  • die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,
  • Fahrten von Feuerwehr-, Polizei-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,
  • der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich sowie Besuche in bestimmten Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens,
  • die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
  • die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis und
  • unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren.

 

Schema erklärt Quarantäneregeln

Seit gestern gelten in Mittelsachsen neue Quarantäneregeln. Betroffene Personen müssen sich selbst und sofort in Absonderung begeben und die Kontaktpersonen informieren. Ein Schema auf der Corona-Seite des Landkreises im Internet gibt eine Orientierung zur Quarantäne.

 

Im Einzelnen gilt nach der neuen Allgemeinverfügung, dass die positiv getesteten Personen eigenverantwortlich und ohne Anordnung durch die Behörde verpflichtet sind,

  • sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses abzusondern.
  • im Falle der Testung mit einem Antigenschnelltest, einen PCR-Test durchführen zu lassen.
  • ihren Hausstandsangehörigen ihr positives Testergebnis mitzuteilen und sie darüber zu informieren, dass sie sich ebenfalls eigenverantwortlich und ohne Anordnung durch die Behörde absondern müssen.
  • ggf. weitere enge Kontaktpersonen über ihr positives Testergebnis und die Empfehlung zur Testung nach dem 4. oder 5. Tag des letzten Kontaktes zu informieren.
  • auf Verlangen das Gesundheitsamt über ihre Hausstandsangehörigen und ggf. weitere enge Kontaktpersonen zu informieren.

Personen, welche die Corona-Warn-App heruntergeladen haben, wird dringend empfohlen, das positive Testergebnis zu teilen.

Die Informationen zur Absonderung werden vom Gesundheitsamt ab sofort grundlegend nur an den Quellfall verschickt. Das hat zur Folge, dass die Information an die jeweiligen Hausstandsangehörigen durch den Quellfall und nicht durch die Behörde erfolgt. Das Schreiben an den Quellfall dient jedem Hausstandsangehörigen zugleich als Nachweis, zum Beispiel gegenüber dem Arbeitgeber oder der Schule.

Ausgenommen von der Pflicht zur Absonderung sind:

  • Hausstandsangehörige, die seit dem Zeitpunkt der Testung bzw. ab Auftreten der ersten typischen Symptome des Quellfalls sowie in den zwei Tagen vor diesem Zeitpunkt keinen Kontakt zu dieser Person hatten und ihrerseits keine typischen Symptome aufweisen.
  • Zum Zeitpunkt des Kontaktes vollständig geimpfte oder genesene Personen, die symptomfrei sind.

Der Nachweis der Impfung bzw. Genesung ist auf Verlangen durch die zuständige Behörde vorzuzeigen. Die Allgemeinverfügung ist im elektronischen Amtsblatt des Landkreises veröffentlicht.

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Bobritzsch-Hilbersdorf
Mo, 22. November 2021

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