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Sächsische Corona-Schutz-Verordnung wurde an den Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder angepasst

Aufgrund der weiter anhaltend hohen Corona-Infektionszahlen in Sachsen hat die Staatsregierung am 11. Dezember 2020 eine neue Corona-Schutz-Verordnung mit weiteren Verschärfungen beschlossen. Mit einem Lockdown soll die Dynamik der Corona-Pandemie deutlich eingedämmt werden. Die Rechtsverordnung gilt vom 14. Dezember 2020 bis einschließlich 10. Januar 2021. Hinweis: Am 15. Dezember wurde die Corona-Schutz-Verordnung noch an die Beschlüsse an die Ergebnisse der Bund-Länder-Telefonkonferenz vom 13. Dezember 2020 angepasst. Die Änderungen traten am 16. Dezember in Kraft. Den genauen Wortlaut der geänderten Corona-Schutz-Verordnung finden Sie hier

Maskenpflicht und Ausgangsbeschränkungen

  • in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder mit Besuchs- und Kundenverkehr zugänglich sind, sowie im ÖPNV und generell an Orten, an denen sich Menschen begegnen.
  • vor Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen
  • vor Schulen, Kitas und Kirchen
  • in Arbeits- und Betriebsstätten, nicht jedoch am eigenen Platz, wenn Mindestabstand von 1,5 Meter sicher eingehalten werden kann
  • Maskenkontrollen im DB-Fernverkehr werden verstärkt.
  • Ausgangsbeschränkungen: Das Verlassen des Hauses ist nur noch mit triftigen Gründen möglich (Arbeit, Einkaufen, Arztbesuch, Schule, Kita, Bewegung im Freien im 15-Kilometer-Radius und Besuch des eigenen Grundstücks /Gartens).
  • Ausgangssperre ab einem landesweiten Inzidenzwert von 200 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen: Zwischen 22 Uhr und 6 Uhr gilt eine erweiterte Ausgangsbeschränkung. Das Verlassen der eigenen Unterkunft ist dann nur noch mit triftigen Grund zulässig (Arbeit, Lieferverkehr, Pflege, Sterbebegleitung). Die Ausgangssperre gilt nicht an Heiligabend und in der Silvesternacht.
  • Alkoholverbot: Der Alkoholausschank und -konsum in der Öffentlichkeit ist verboten. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist nur in mitnahmefähigen und verschlossenen Behältnissen erlaubt.

Einkaufen und Geschäfte

 

Groß- und Einzelhandel sind geschlossen.

Offen bleiben:

  • Lebensmittelhandel und Warenverkauf des täglichen Bedarfs
  • Weihnachtsbaumverkauf
  • Getränkehandel
  • Tierbedarf
  • Post und Postdienstleistungen
  • Drogerien, Apotheken und Sanitätshäuser
  • Banken und Geldinstitute
  • Optiker, Hörgeräteakustiker
  • Bestatter
  • Reinigungen
  • Waschsalons
  • Abhol- und Lieferdienste
  • Zeitungsverkauf
  • Tankstellen, Wertstoffhöfe
  • Kfz- und Fahrradwerkstätten

Kontakte reduzieren und Abstand halten

  • Kontakte sind grundsätzlich auf ein Minimum zu reduzieren.
  • Strengere Kontaktbeschränkungen: Private Treffen sind auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch auf max. 5 Personen zu beschränken. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind davon ausgenommen.
  • Dringender Appell: Alle nicht notwendigen Kontakte sowie nicht zwingend erforderliche private, touristische und berufliche Reisen vermeiden.

Quarantänepflicht

  • bei positivem Test
  • bei unmittelbarem Kontakt mit positiv-Fall
  • bei Verdacht auf eigene Infektion

Schulen und Kitas

Schließung von Kitas, Schulen und Horteinrichtungen. Schulen, Schulinternate und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung bleiben bis einschließlich zum 8. Januar 2021 geschlossen.

In der Woche vor und nach den Weihnachtsferien (14. bis 18. Dezember 2020 sowie 4. bis 8. Januar 2021) befinden sich die Schülerinnen und Schüler in häuslicher Lernzeit. Die Schulbesuchspflicht wird für diese Zeit aufgehoben. Für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe (Grundschule und Förderschule Klassenstufe 1 – 4) sowie für Kita- und Hortkinder wird eine Notbetreuung angeboten.

Weihnachten und Silvester

  • Weihnachten: Vom 24. bis 26. Dezember sind neben Menschen des eigenen Hausstandes vier weitere Personen aus dem engsten Familien- und Freundeskreis erlaubt, unabhängig aus welchem Hausstand. Kinder bis 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
  • Empfehlung: 5 bis 7 Tage vor den Feiertagen sollten die Kontakte auf das wirklich Notwendigste reduziert werden.
  • An Silvester und Neujahr gilt ein bundesweites An- und Versammlungsverbot. Der Verkauf von Feuerwerk vor Silvester ist verboten.
  • Die Ausgangssperren sind an Weihnachten und Silvester aufgehoben.

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Bobritzsch-Hilbersdorf
Do, 17. Dezember 2020

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