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Sächsische Corona-Schutz-Verordnung ab 24.10.2020

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung tritt zum 24. Oktober 2020 in Kraft.

 

Ergänzt wurde in § 4 die Verpflichtung im Hygienekonzept einen Ansprechpartner für die Einhaltung und Umsetzung des Hygienekonzeptes, der geltenden Kontaktbeschränkungen und Abstandsregelungen sowie die Regeln zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, zu benennen.

 

Darüber hinaus wurden die Regelungen in § 7 konkretisiert und an die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 14. Oktober 2020 angepasst. Im Einzelnen ist danach die zuständige kommunale Behörde (Gesundheitsamt LRA Mittelsachsen) verpflichtet in Abhängigkeit vom regionalen Infektionsgeschehen verschärfende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Vorgesehen ist ein zweistufiges System, das auf die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner in einem Landkreis oder Kreisfreien Stadt abstellt.

 

Der Landkreis hat den Inzidenzwert von 35 Fällen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten. Deshalb müssen Maßnahmen ergriffen werden, um das Infektionsgeschehen zu verlangsamen und die Nachverfolgung von Kontaktpersonen weiterhin zu gewährleisten.

 

Damit ist die seit heute gültige Allgemeinverfügung im Landkreis Mittelsachsen bindend!

 

Allgemeinverfügung Landkreis Mittelsachsen vom 21.10.2020

 

Ab einer Inzidenz von 35 Neuinfektionen muss eine Kontaktnachverfolgung insbesondere in Betrieben der Gastronomie und in Beherbergungsstätten sowie Bildungseinrichtungen stattfinden. Ausgenommen ist der Bereich von Geschäften, Läden und Verkaufsständen. Private Feierlichkeiten sind dann nur noch mit einer Teilnehmerzahl von 25 Personen im öffentlichen und privaten Raum zulässig. Das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung ist im öffentlichen Raum an Orten, an denen Menschen dichter oder länger zusammenkommen, anzuordnen. Zudem wird die Teilnehmerzahl von Veranstaltungen im Außenbereich auf 250 Personen und im Innenbereich auf 150 begrenzt. Ausnahmen hiervon können durch ein erneut abgestimmtes Hygienekonzept durch das zuständige Gesundheitsamt genehmigt werden. Schank- und Speisewirtschaften sind von 23 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages zu schließen. Im gleichen Zeitraum wird die Abgabe von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken vollumfänglich untersagt. Im Ergebnis der Anhörung wurde eine Regelung aufgenommen, die das Tagen einer Mund-Nasenbedeckung in Schulgebäuden und auf dem Gelände von Schulen, mit Ausnahme des Unterrichtes, vorsieht.

 

Corona-Schutzverordnung Sachsen 24.10.2020

 

Diese turbulente Zeit verlangt uns allen Einiges ab und sorgt für Verunsicherung. Die Ereignisse überschlagen sich, die Folgen sind nicht absehbar, für viele entstehen drastische Einschnitte in den Alltag.

 

Ich wünsche Ihnen für die kommenden Tage viel Kraft, Zuversicht und vor allem Gesundheit.

 

Ihr Bürgermeister

René Straßberger

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Bobritzsch-Hilbersdorf
Do, 22. Oktober 2020

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