Grundsteuerfestsetzung durch öffentliche Bekanntmachung
Grundsteuerfestsetzung durch öffentliche Bekanntmachung
Gemäß § 27 Absatz 3 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I, Seite 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I, Seite 2794) wird die Grundsteuer für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2018 die gleiche Grundsteuer wie für das Kalenderjahr 2017 an die Gemeinde Bobritzsch-Hilbersdorf zu entrichten haben, hiermit öffentlich festgesetzt.
Mit dem Tag dieser Bekanntmachung treten für die genannten Steuerschuldner die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Grundsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2018 zugegangen wäre.
Die Grundsteuer ist zu den im zuletzt zugesandten Grundsteuerbescheid oder Grundsteuer-Änderungsbescheid angegebenen Fälligkeitszeitpunkten zu entrichten, somit am 15. Februar 2018, 15. Mai 2018, 15. August 2018 und 15. November 2018 bzw. bei Jahreszahlern am 1. Juli 2018.
Soweit Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen oder durch Eigentumswechsel eintreten, wird hierüber ein entsprechender neuer Grundsteuerbescheid erteilt.
Die Steuerpflichtigen, die keine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer zur jeweiligen Fälligkeit auf eines der folgenden Konten der Gemeindekasse zu überweisen:
IBAN: DE85 8705 2000 3351 0003 40
BIC: WELADED1FGX
Sparkasse Mittelsachsen
IBAN: DE25 8606 5486 4150 0123 63
BIC: GENODEF1DL1
VR-Bank Mittelsachsen
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Festsetzung der Grundsteuer kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch bei der Gemeindeverwaltung Bobritzsch-Hilbersdorf, Hauptstraße 80, 09627 Bobritzsch-Hilbersdorf erhoben werden. Der Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung), das heißt, durch das Einlegen des Widerspruchs wird die Wirksamkeit der Festsetzung nicht gehemmt und die Zahlungsfrist nicht aufgehalten.
Bobritzsch-Hilbersdorf, 15. Januar 2018
Haupt, Bürgermeister
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